Zertifizierung

Mit dem Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) am 01.07.2013 wurde die Akkreditierung, einschließlich der Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 43 der EU-BauPVO, als Voraussetzung für eine Notifizierung als Konformitätsbewertungsstelle in Deutschland verbindlich eingeführt.

Die Zertifizierungsstelle der ZERTbauprüf GmbH ist unter der Nr. D-ZE-19479-01-00 durch die DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditiert und als NB: 2573 durch das DIBt als Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle (EU-BauPVO, AVCP-System: 2+) notifiziert. Zur Sicherstellung der Unparteilichkeit und als neutraler Ansprechpartner für Kunden wird die Tätigkeit der Zertifizierungsstelle durch einen Zertifizierungsbeirat beratend begleitet. Die Nutzung von Freiheitsgraden bezüglich der Anwendung von Revisionen der Produktnormen und bezüglich der Anwendung des Zertifizierungsprogramms auf neue Produkte, ist der Zertifizierungsstelle mit der Akkreditierung bestätigt.

Zertifizierungsprogramme nach EU-BauPVO:

  1. Gesteinskörnungen
    • DIN EN 12620: … Gesteinskörnungen für Beton…
    • DIN EN 13043: …Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen…
    • DIN EN 13055-1: …Leichte Gesteinskörnungen für Beton, Mörtel und Einpressmörtel…
    • DIN EN 13055-2: …Leichte Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen sowie für ungebundene und gebundene Verwendung…
    • DIN EN 13139: …Gesteinskörnungen für Mörtel…
    • DIN EN 13242: …Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau…
    • DIN EN 13383-1: …Wasserbausteine…
    • DIN EN 13450: …Gesteinskörnungen für Gleisschotter…
    • EAD 040394-00-1201: …Schüttung aus Schaumglasschotter…
  2. Asphaltmischgüter
    • DIN EN 12591: …Straßenbaubitumen…
    • DIN EN 13108-1: …Asphaltbeton…
    • DIN EN 13108-2: …Asphaltbeton für sehr dünne Schichten (BBTM) …
    • DIN EN 13108-3: …Softasphalt…
    • DIN EN 13108-4: …Hot-Rolled-Asphalt…
    • DIN EN 13108-5: …Splittmastixasphalt…
    • DIN EN 13108-6: …Gussasphalt…
    • DIN EN 13108-7: …Offenporiger Asphalt…
    • DIN EN 13924: …harte Straßenbaubitumen…
    • DIN EN 14023: …polymermodifizierte Bitumen…
  3. Betonfertigteile
    • DIN EN 1168: …Hohlplatten
    • DIN EN 1520: …Vorgefertigte Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton und mit statisch anrechenbarer oder nicht anrechenbarer Bewehrung…
    • DIN EN 12794: …Gründungspfähle…
    • DIN EN 12843: …Maste…
    • DIN EN 13224: …Deckenplatten mit Stegen…
    • DIN EN 13225: …Stabförmige Bauteile…
    • DIN EN 13693: …Besondere Fertigteile für Dächer…
    • DIN EN 13747: …Deckenplatten mit Ortbetonergänzung…
    • DIN EN 13978-1: …monolithische oder aus raumgroßen Einzelteilen bestehende Stahlbetongaragen…
    • DIN EN 14843: …Treppen…
    • DIN EN 14844: …Hohlkastenelemente…
    • DIN EN 14991: …Gründungselemente…
    • DIN EN 14992: …Wandelemente…
    • DIN EN 15037-1: …Balken…
    • DIN EN 15037-2: …Zwischenbauteile aus Beton…
    • DIN EN 15037-3: …Keramische Zwischenbauteile…
    • DIN EN 15037-4: …Zwischenbauteile aus Polystyrolschaum…
    • DIN EN 15037-5: …Leichte Zwischenbauteile für einfache Schalungen…
    • DIN EN 15050: …Fertigteile für Brücken…
    • DIN EN 15258: …Stützwandelemente…
  4. hydraulischen Tragschichtbinder
    • DIN EN 13282-1: …Schnell erhärtende hydraulische Tragschichtbinder…
  5. Baukalk
    • DIN EN 459-1: …Baukalk…
  6. Mauersteinen
    • DIN EN 771-1: …Mauerziegel…
    • DIN EN 771-2: …Kalksandsteine…
    • DIN EN 771-3: …Mauersteine aus Beton…
    • DIN EN 771-4: …Porenbetonsteine…
    • DIN EN 771-5: …Betonwerksteine…
    • DIN EN 771-6: …Natursteine…
    • DIN EN 998-2: …Mauermörtel…
  7. Betoninstandsetzungssystemen
    • DIN EN 1504-2: …Oberflächenschutzsysteme für Beton…
    • DIN EN 1504-3: …Statisch und nicht statisch relevante Instandsetzung…
    • DIN EN 1504-4: …Kleber für Bauzwecke…
    • DIN EN 1504-5: …Injektion von Betonbauteilen…
    • DIN EN 1504-6: …Verankerung von Bewehrungsstäben…
    • DIN EN 1504-7: …Korrosionsschutz der Bewehrung…
  8. Zusatzmitteln
    • DIN EN 934-2: …Betonzusatzmittel…
    • DIN EN 934-3: …Zusatzmittel für Mauermörtel…
    • DIN EN 934-4: …Zusatzmittel für Einpressmörtel für Spannglieder…
    • DIN EN 12878: …Pigmente zum Einfärben von zement- und/oder kalkgebundenen Baustoffen…

Zertifizierungsprogramme auf privatrechtlicher Grundlage

1. Bestätigungszertifikat:

2. Qualitätszertifikat:

nach der Bestätigung der Eigenschaften eines Produktes durch eine qualifizierte Prüfstelle entsprechend:

3. Übereinstimmungsbestätigung:

wenn zusätzliche, nationale Anforderungen, z. B. entsprechend der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) erfüllt werden und diese einer Fremdüberwachung unterliegen

Ansprechpartner:

Dipl.-Ing. M. Schulz
Geschäftsführer, Leiter der Zertifizierungsstelle
Inspektor: Gesteinskörnungen, Asphaltmischgut, Betonfertigteile, hydraulischen Tragschichtbinder, Baukalk, Mauersteine, Betoninstandsetzungssysteme, Zusatzmittel, ZFSV, ÜK II + III, Transportbeton

Dipl.-Ing. T. Edelmann
Geschäftsführer, Leiter der Geschäftsstelle
Inspektor: Gesteinskörnungen, Asphaltmischgut, Betonfertigteile, ZFSV, ÜK II + III, Transportbeton

Dipl.-Ing. H. Findeisen
Inspektorin: Gesteinskörnungen, Asphaltmischgut

Dipl.-Ing. T. Starke
Inspektor: Gesteinskörnungen, Asphaltmischgut

Zertifizierungbeirat


FAQ

Umgang mit Informationen/ Kundendaten:

Unsere Kunden vertrauen auf den Schutz ihrer geheimhaltungsbedürftigen Informationen, welche sie der Zertifizierungsstelle bereitstellen. Die Gewährleistung, dass weder das als vertraulich zu handhabende Wissen noch die dem Personal bei der Zertifizierungstätigkeit zur Kenntnis gelangten, internen Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Kunden an unbefugte Dritte weitergegeben werden, hat daher bei all unseren Tätigkeiten oberste Priorität. Unsere Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Kunden erlangten Informationen vertraulich zu behandeln. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um firmenspezifische Erkenntnisse des Kunden selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt. Ausgenommen ist die Offenlegung von Informationen an Behörden und an die Akkreditierungsstelle.

Vertraulichkeit und Unparteilichkeit:

Die Geschäftsleitung der Zertifizierungsstelle sichert seinen Kunden zu, dass alle im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens eines Unternehmens zugänglich gemachten Informationen nicht an Dritte weiter gegeben werden. Hierzu gehört auch, dass die zur Verfügung gestellten Dokumente in so einer Weise aufbewahrt werden, dass Unbefugten ein Zugang nicht möglich ist.

Zur Sicherstellung der Unparteilichkeit unserer Zertifizierungsstelle:

Nutzung von Freiheitsgraden des Akkreditierungsbereichs (Flexibilisierung):

Im Rahmen der gewährten Freiheitsgrade des Akkreditierungsbereichs ist es unserer Zertifizierungsstelle möglich, Änderungen bzw. Ergänzungen innerhalb des Geltungsbereiches unserer Akkreditierung vorzunehmen.

Wir nutzen diese Möglichkeit:

Zertifizierung:

Bestätigung durch eine dritte Seite bezogen auf Produkte, Prozesse, Systeme oder Personen. Die Zertifizierung umfasst die Feststellung der Übereinstimmung des Bauprodukts mit den zu Grunde liegenden technischen Regeln, Bewertung der Ergebnisse der Fremdüberwachung sowie die Erteilung eines Zertifikates. Mit dem Zertifikat bestätigt die ZERTbauprüf GmbH dem Unternehmen, dass es eine Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) nach den Anforderungen der maßgebenden technischen Regel(n) eingeführt hat, anwendet und ist Voraussetzung z. B. für die Anbringung einer CE-Kennzeichnung.

Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) ist die vom Hersteller vorzunehmende, kontinuierliche Überwachung und Lenkung seiner Produktion um sicherzustellen, dass die von ihm hergestellten Produkte den Anforderungen der maßgebenden technischen Regeln entsprechen (EU-BauPVO Art. 2 (26)).

Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle

Eine notifizierte Stelle, die die erforderliche Kompetenz und Verantwortlichkeit zur Durchführung der Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den vorgegebenen Verfahrens- und Durchführungsregeln besitzt (EU-BauPVO Anhang V Abs. 2 Pkt. 2).

Konformitätsnachweis / Zertifikat

Bescheinigung (z. B. Zertifikat, Prüfbericht …) welches bestätigt, dass das Bauprodukt den zu Grunde liegenden technischen Regeln entspricht (AVCP-System 3) und/oder einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung unterliegt (AVCP-Systeme 1+, 1, 2+) und die Einschaltung einer Konformitätsbewertungsstelle erforderlich ist.
Die Bescheinigung berechtigt den Hersteller, eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Produkt, der Verpackung und in der Dokumentation anzubringen.

Leistungserklärung (DoP)

Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst oder entspricht es einer Europäischen Technischen Bewertung (EAD), so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. (EU-BauPVO Art. 4 Abs. 1). Die Leistungserklärung gibt die Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale gemäß den harmonisierten technischen Spezifikationen an (EU-BauPVO Art. 6 Abs. 1). Die Angaben in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind, es sei denn, gemäß Art. der EU-BauPVO wurde keine Leistungserklärung erstellt.

CE- Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß den Art. 4 und 6 der EU-BauPVO erstellt hat. Hat der Hersteller keine Leistungserklärung erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen übernimmt. Im Falle der von einer harmonisierten Norm erfassten Bauprodukte oder von Bauprodukten, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale bescheinigt.

Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts, gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht. Hinter der CE-Kennzeichnung werden u. a. die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung zuerst angebracht wurde, der Name und die registrierte Anschrift des Herstellers, der eindeutige Kenncode des Produkttyps, die Bezugsnummer der Leistungserklärung, die harmonisierte technische Spezifikation, soweit zutreffend die Kennnummer der notifizierten Stelle und der festgelegte Verwendungszweck angeführt.

Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Voraussetzung für die Zertifizierung und Erstellung einer Leistungserklärung ist eine Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP: Assessment and Verification of Constancy of Performance). Die EU-BauPV sieht fünf Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale vor. Je nach anwendbarem System werden eine oder mehrere bezeichnete und notifizierte Stellen eingeschaltet und die verschiedenen Aufgaben anders verteilt. Welches AVCP-System für ein Bauprodukt angewendet werden muss, ergibt sich aus den maßgebenden technischen Regel(n). Je nach Produktmerkmal und Verwendungszweck können für ein Produkt auch unterschiedliche Leistungsbewertungssysteme zur Anwendung kommen.